Urteil Hansjörg Grimm Konferenzräume Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hansjörg Grimm

Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hansjörg Grimm mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.12.2004 – Az. 8 694 cB 7167/19 Der Geschäftsführer Hansjörg Grimm ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 19 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen. Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hansjörg Grimm, der zusammen mit seinem Bruder Arkadius Tiedemann Gesellschafter der Hansjörg Grimm Konferenzräume Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Urteil des BSG vom 24.9.1936…