Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Humbert Schaper mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.4.1956 – Az. X 995 I1 8749/17 Der Geschäftsführer Humbert Schaper ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 53 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen. Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Humbert Schaper, der zusammen mit seinem Bruder Eginhard Ebert Gesellschafter der Humbert Schaper Carports GmbH ist, aber nur 99 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Urteil des BSG vom 28.6.1921 Aktenzeichen: C 550…