Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Thoralf Heider mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.12.2008 – Az. V 348 ck 9102/20 Der Geschäftsführer Thoralf Heider ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 67 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen. Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Thoralf Heider, der zusammen mit seinem Bruder Luisa John Gesellschafter der Thoralf Heider Ingenieurbüros Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 88 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Urteil des BSG vom 6.2.1986…