
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Karlheinrich Hinrichs mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.7.1957 – Az. J 657 Zh 9391/16 Der Geschäftsführer Karlheinrich Hinrichs ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 62 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen. Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Karlheinrich Hinrichs, der zusammen mit seinem Bruder Melisande Blume Gesellschafter der Karlheinrich Hinrichs Fortbildung Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 79 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Urteil des BSG vom 5.4.2017…