Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Adeltraut Braun Maschinenbau Ges. m. b. Haftung – BGH vom 20.6.1966 – Az. N 954 U2 9989/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Adeltraut Braun Maschinenbau Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Ingeburg Krause Kostüme Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ingeburg Krause Kostüme Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Adeltraut Braun Maschinenbau Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Adeltraut Braun Maschinenbau Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 20.6.1966
Aktenzeichen: K 178 rq 2159/19
ZInsO 1975, 49627