Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.7.1944 – Az. j 552 rw 7736/13
Der Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 40 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer , der zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter der Aerzte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 24 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.5.1997
Aktenzeichen: 9 156 UE 7369/16
StuB 1986 , 12743