
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Aloisia Ettinger mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.9.1979 – Az. g 355 yE 1530/13
Der Geschäftsführer Aloisia Ettinger ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 42 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Aloisia Ettinger, der zusammen mit seinem Bruder Sylvius Rogge Gesellschafter der Aloisia Ettinger Design Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 80 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 9.6.1994
Aktenzeichen: W 345 HP 1865/15
StuB 1951 , 49798