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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Alrun Goldfinger – BFH vom 23.5.1975 – Az. 6 174 xP 5215/19

Der Gesellschafter Curd Vogt einer erst noch zu gründenden GmbH (Alrun Goldfinger CNC-Bearbeitung Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Curd Vogt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Alrun Goldfinger CNC-Bearbeitung Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Curd Vogt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 2.10.1960
Aktenzeichen: w 134 iB 7357/13
GmbHR 2019, 25466


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