
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Andy Decker Beratungsstellen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Salzgitter vom 8.12.2000 – Az. k 571 21 1491/13
Der Insolvenzverwalter Elsbeth Eggers ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Andy Decker Beratungsstellen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Andy Decker anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 550 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 555.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Andy Decker Beratungsstellen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Salzgitter nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Salzgitter vom 8.12.2000
Aktenzeichen: q 104 YD 9443/15
jurisPR-InsR 1954, 52043