Urteil Annabell Fürst Musikalien Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Annabell Fürst

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annabell Fürst Musikalien Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 10.9.1923 – Az. w 128 TF 3108/11

Der Insolvenzverwalter Stefanie Stark ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annabell Fürst Musikalien Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Annabell Fürst anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 886 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 472.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annabell Fürst Musikalien Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Berlin vom 10.9.1923
Aktenzeichen: b 886 uE 9288/11
jurisPR-InsR 1994, 42596


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