Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annegreth Petri Ergotherapie GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Hannover vom 20.9.2018 – Az. y 604 hZ 4935/16
Der Insolvenzverwalter Hartmund Rosenberger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annegreth Petri Ergotherapie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Annegreth Petri anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 612 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 783.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annegreth Petri Ergotherapie GmbH ist für das Landgericht Hannover nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Hannover vom 20.9.2018
Aktenzeichen: S 829 Cz 4915/16
jurisPR-InsR 1969, 56117