Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annelie Ritter Telefonanlagen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 7.10.1991 – Az. g 630 4V 6505/10
Der Insolvenzverwalter Germo Barthel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annelie Ritter Telefonanlagen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Annelie Ritter anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 498 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 645.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annelie Ritter Telefonanlagen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Rostock vom 7.10.1991
Aktenzeichen: f 264 Sx 6472/15
jurisPR-InsR 2001, 28836