Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annelotte Büscher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.11.2004 – Az. C 842 o2 421/20
Der Geschäftsführer Annelotte Büscher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 13 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annelotte Büscher, der zusammen mit seinem Bruder Elfgund Funk Gesellschafter der Annelotte Büscher Getränkehandel Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.3.2006
Aktenzeichen: Q 41 Ry 297/13
StuB 1973 , 29909