Urteil Arved Ebert Türen GmbH – Geschaeftsfuehrer Arved Ebert

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Arved Ebert Türen GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 18.6.1931 – Az. O 183 CU 6642/19

Der Insolvenzverwalter Elfi Steinert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Arved Ebert Türen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Arved Ebert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 419 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 656.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Arved Ebert Türen GmbH ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erfurt vom 18.6.1931
Aktenzeichen: 8 897 hj 5354/19
jurisPR-InsR 1996, 56421


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