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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Augustus Weiler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.3.1942 – Az. t 509 Dt 4875/20

Der Geschäftsführer Augustus Weiler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 55 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Augustus Weiler, der zusammen mit seinem Bruder Urthe Steffen Gesellschafter der Augustus Weiler Goldschmieden und Silberschmieden GmbH ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 16.4.1924
Aktenzeichen: 4 177 bP 1696/20
StuB 1958 , 3392


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