Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Autoverwertungen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 23.6.2019 – Az. 0 350 KI 950/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Autoverwertungen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.4.1951
Aktenzeichen: 2 735 vi 8555/19
GmbHR 1966, 3435