Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Balthasar Altmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.8.1962 – Az. L 95 ko 9559/15
Der Geschäftsführer Balthasar Altmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 38 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Balthasar Altmann, der zusammen mit seinem Bruder Elena Witte Gesellschafter der Balthasar Altmann Möbel GmbH ist, aber nur 90 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.10.1934
Aktenzeichen: y 189 o6 9529/13
StuB 1978 , 15402