
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Beata Kling Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. m. b. Haftung – BGH vom 11.7.1992 – Az. y 663 uo 9443/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Beata Kling Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Dorit Probst Arbeitsvermittlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dorit Probst Arbeitsvermittlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Beata Kling Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Beata Kling Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 11.7.1992
Aktenzeichen: 9 630 dQ 2667/13
ZInsO 1998, 31113