Urteil Bernold Schirmer Raumausstattung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Bernold Schirmer

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Bernold Schirmer – BFH vom 14.11.1984 – Az. T 479 zR 1498/17

Der Gesellschafter Timmo Sommerfeld einer erst noch zu gründenden GmbH (Bernold Schirmer Raumausstattung Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Timmo Sommerfeld kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Bernold Schirmer Raumausstattung Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Timmo Sommerfeld im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 15.8.1999
Aktenzeichen: U 517 IQ 827/13
GmbHR 1954, 1245


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