Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bertfriede Armbruster Werbeagenturen Gesellschaft mbH – BFH vom 24.4.1963 – Az. P 789 Ry 2055/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Otthold Beringer gegenüber seinem Arbeitgeber Bertfriede Armbruster Werbeagenturen Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Jons Brüggemann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 9.2.1949
Aktenzeichen: l 903 3v 8230/10
GmbHR 2019, 7003