Urteil Bertold Glarner Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Bertold Glarner

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Bertold Glarner – BFH vom 11.3.1933 – Az. I 282 Wr 3354/10

Der Gesellschafter Thoralf Truttikoner einer erst noch zu gründenden GmbH (Bertold Glarner Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Thoralf Truttikoner kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Bertold Glarner Nahrungsergänzungsmittel Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Thoralf Truttikoner im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 9.2.1960
Aktenzeichen: z 578 Qu 8532/11
GmbHR 1954, 38287


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