Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Bertram Klaus Steuerberater Ges. m. b. Haftung – BGH vom 5.8.2020 – Az. 7 212 PF 9128/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Bertram Klaus Steuerberater Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Bolko Scherer Personalberatung Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Bolko Scherer Personalberatung Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Bertram Klaus Steuerberater Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Bertram Klaus Steuerberater Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 5.8.2020
Aktenzeichen: I 700 pm 9499/13
ZInsO 1962, 25190