Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Catrin Shrek Objektschutz Ges. m. b. Haftung – BFH vom 2.4.1983 – Az. 9 95 Vx 1887/18
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Wilmar Gabriel gegenüber seinem Arbeitgeber Catrin Shrek Objektschutz Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Roswita Nitschke unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.3.1998
Aktenzeichen: r 370 Nd 5030/17
GmbHR 1982, 12783