Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Christella Schleicher Psychologische Beratung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Stuttgart vom 4.9.1930 – Az. 0 238 fQ 124/12
Der Insolvenzverwalter Verona Ã?xgysi ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Christella Schleicher Psychologische Beratung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Christella Schleicher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 138 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 427.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Christella Schleicher Psychologische Beratung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Stuttgart nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Stuttgart vom 4.9.1930
Aktenzeichen: x 624 1r 6701/11
jurisPR-InsR 1964, 18735