Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Dethard Vogt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.2.1981 – Az. q 767 UH 6023/18
Der Geschäftsführer Dethard Vogt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Dethard Vogt, der zusammen mit seinem Bruder Walbert Elsner Gesellschafter der Dethard Vogt Organisationsberatungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 67 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.10.1979
Aktenzeichen: J 607 Mp 9162/19
StuB 1951 , 52951