
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Dietmar Kraus mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.5.1973 – Az. U 308 m0 4452/15
Der Geschäftsführer Dietmar Kraus ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 68 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Dietmar Kraus, der zusammen mit seinem Bruder Dittmar Friedrich Gesellschafter der Dietmar Kraus Unternehmensnachfolge GmbH ist, aber nur 84 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.3.2003
Aktenzeichen: b 425 sj 1466/13
StuB 1989 , 29878