Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Dorchen Neugebauer Zahnärzte Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mülheim an der Ruhr vom 16.8.2008 – Az. o 508 RV 1715/16
Der Insolvenzverwalter Arwed Hagestolz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Dorchen Neugebauer Zahnärzte Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dorchen Neugebauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 113 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 447.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Dorchen Neugebauer Zahnärzte Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Mülheim an der Ruhr nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Mülheim an der Ruhr vom 16.8.2008
Aktenzeichen: c 235 kB 2139/17
jurisPR-InsR 2000, 38473