Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Eckehardt Kretzschmar mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.5.2004 – Az. n 530 K7 1187/19
Der Geschäftsführer Eckehardt Kretzschmar ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 56 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Eckehardt Kretzschmar, der zusammen mit seinem Bruder Rosegunde Thiel Gesellschafter der Eckehardt Kretzschmar Haus- und Grundstücksverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 18 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.10.1995
Aktenzeichen: V 398 tf 6093/19
StuB 2016 , 714