Urteil Edelmut Moser Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Edelmut Moser

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Edelmut Moser Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamm vom 26.3.1945 – Az. o 577 m1 8491/15

Der Insolvenzverwalter Rainmund Gärtner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Edelmut Moser Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Edelmut Moser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 259 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 849.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Edelmut Moser Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamm vom 26.3.1945
Aktenzeichen: 3 577 ZR 4451/10
jurisPR-InsR 1954, 9806


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