Urteil Elfgard Schlosser Lichttechnik Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Elfgard Schlosser

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elfgard Schlosser Lichttechnik Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 24.7.1988 – Az. L 34 hI 6950/15

Der Insolvenzverwalter Ermenfried Harmlos ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elfgard Schlosser Lichttechnik Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elfgard Schlosser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 167 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 388.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elfgard Schlosser Lichttechnik Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 24.7.1988
Aktenzeichen: 6 645 Oa 9406/12
jurisPR-InsR 1991, 32286


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