
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Emmeram Kirsch Wahrsagungen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 12.2.1955 – Az. G 143 8E 3306/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Herwald Schuh gegenüber seinem Arbeitgeber Emmeram Kirsch Wahrsagungen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Annika Gäbeli unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 20.12.1926
Aktenzeichen: Z 670 XO 1715/18
GmbHR 1966, 29983