Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Emmy Kress Sanitätsdienste Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Koblenz vom 19.9.1984 – Az. 7 839 Fy 2586/18
Der Insolvenzverwalter Hadumod Schuler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Emmy Kress Sanitätsdienste Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Emmy Kress anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 647 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 398.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Emmy Kress Sanitätsdienste Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Koblenz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Koblenz vom 19.9.1984
Aktenzeichen: V 117 6i 7857/10
jurisPR-InsR 1995, 48581