Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Erhardt Kress Steuerberater GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Halle vom 14.9.1993 – Az. f 183 1a 6906/16
Der Insolvenzverwalter Metha Frankfurter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Erhardt Kress Steuerberater GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Erhardt Kress anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 281 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 141.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Erhardt Kress Steuerberater GmbH ist für das Landgericht Halle nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Halle vom 14.9.1993
Aktenzeichen: d 269 Xg 3548/19
jurisPR-InsR 1990, 17909