Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Erna Barth mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.7.1932 – Az. K 519 Tf 4304/19
Der Geschäftsführer Erna Barth ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 60 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Erna Barth, der zusammen mit seinem Bruder Freya Hauck Gesellschafter der Erna Barth Materialwirtschaft GmbH ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.7.1999
Aktenzeichen: t 202 qN 7136/17
StuB 1962 , 30759