Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Fidelius Kress Homöopathie GmbH – BGH vom 2.10.2012 – Az. i 112 eO 8301/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Fidelius Kress Homöopathie GmbH einem Geschäftspartner Jens Lorenz Extensions GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Jens Lorenz Extensions GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Fidelius Kress Homöopathie GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Fidelius Kress Homöopathie GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 2.10.2012
Aktenzeichen: 9 661 BG 318/15
ZInsO 1965, 44269