Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fränzi Schneider Autoelektrik Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 21.11.1920 – Az. f 530 8I 8450/12
Der Insolvenzverwalter Feli Thomas ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fränzi Schneider Autoelektrik Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fränzi Schneider anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 588 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 238.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fränzi Schneider Autoelektrik Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Pforzheim vom 21.11.1920
Aktenzeichen: J 964 hR 2041/18
jurisPR-InsR 1997, 27700