Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Frankmut Miller Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 8.9.2003 – Az. 0 597 Ve 6260/11
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Frankmut Miller Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Christfried Schönfeld Feinkost Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Christfried Schönfeld Feinkost Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Frankmut Miller Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Frankmut Miller Reisebusverkehr Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 8.9.2003
Aktenzeichen: D 634 69 6638/10
ZInsO 2003, 15016