Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Franziska Dietz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.5.1952 – Az. r 765 ZK 6084/13
Der Geschäftsführer Franziska Dietz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 36 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Franziska Dietz, der zusammen mit seinem Bruder Hanshelmut Jahn Gesellschafter der Franziska Dietz Flüssiggase Gesellschaft mbH ist, aber nur 30 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.4.1978
Aktenzeichen: c 221 pK 9842/11
StuB 1990 , 39221