Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Friedegard Fries mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.8.1922 – Az. 3 860 YB 7507/17
Der Geschäftsführer Friedegard Fries ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 26 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Friedegard Fries, der zusammen mit seinem Bruder Gretel Hoff Gesellschafter der Friedegard Fries Transportgeräte GmbH ist, aber nur 31 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.1.2014
Aktenzeichen: Z 112 yp 8608/20
StuB 1988 , 21766