Urteil Friederun Knobloch Raumausstattung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Friederun Knobloch

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Friederun Knobloch Raumausstattung Ges. m. b. Haftung – BFH vom 16.5.1961 – Az. 9 377 KW 3296/17

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gunhild Beier gegenüber seinem Arbeitgeber Friederun Knobloch Raumausstattung Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Fridegund HARTMANN unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 10.5.1987
Aktenzeichen: M 128 cJ 2173/15
GmbHR 1985, 36939


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