Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Friedhart Buchner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.10.1929 – Az. W 359 a4 9773/20
Der Geschäftsführer Friedhart Buchner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 45 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Friedhart Buchner, der zusammen mit seinem Bruder Utto Wittig Gesellschafter der Friedhart Buchner Zeitungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 77 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.9.1954
Aktenzeichen: H 770 WY 9723/11
StuB 1966 , 21993