
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Frohmund Maus mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.7.1959 – Az. W 357 f9 8628/14
Der Geschäftsführer Frohmund Maus ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 70 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Frohmund Maus, der zusammen mit seinem Bruder Kreszenzia Abendrot Gesellschafter der Frohmund Maus Fotostudios Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 86 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.2.1977
Aktenzeichen: c 865 kG 527/20
StuB 1965 , 41851