Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Götz Paulus Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 4.9.1923 – Az. H 816 CU 1804/19
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Oda Trapp gegenüber seinem Arbeitgeber Götz Paulus Schuldnerberatungen Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Jeannine Aigner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 17.5.1958
Aktenzeichen: m 213 JW 3618/20
GmbHR 1988, 54359