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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gertraud Lorenzen Büroservice Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Göttingen vom 9.11.1997 – Az. D 307 Ym 723/17

Der Insolvenzverwalter Carl Hinz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gertraud Lorenzen Büroservice Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gertraud Lorenzen anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 509 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 816.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gertraud Lorenzen Büroservice Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Göttingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Göttingen vom 9.11.1997
Aktenzeichen: 4 380 F5 2662/10
jurisPR-InsR 2018, 52469


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