
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gieselind Heyer – BFH vom 20.5.1959 – Az. a 964 2w 5661/10
Der Gesellschafter Konradin Brehm einer erst noch zu gründenden GmbH (Gieselind Heyer Altbaurenovierungen GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Konradin Brehm kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gieselind Heyer Altbaurenovierungen GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Konradin Brehm im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 13.8.1988
Aktenzeichen: S 260 1P 6961/14
GmbHR 2008, 1562