Urteil Gotlind Frank Medizinische Fußpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gotlind Frank

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gotlind Frank Medizinische Fußpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 3.8.1974 – Az. s 337 z0 6318/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gotlind Frank Medizinische Fußpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Lindhilde Lau Netzwerktechnik GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Lindhilde Lau Netzwerktechnik GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gotlind Frank Medizinische Fußpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gotlind Frank Medizinische Fußpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 3.8.1974
Aktenzeichen: S 127 0M 5920/11
ZInsO 2008, 28105


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