
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Grit Krieg mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.7.1988 – Az. U 843 oV 5218/18
Der Geschäftsführer Grit Krieg ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Grit Krieg, der zusammen mit seinem Bruder Thiemo Baumann Gesellschafter der Grit Krieg Insolvenzberatungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 3 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 26.11.1947
Aktenzeichen: D 488 l8 6570/17
StuB 2006 , 21475