Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gunthild Sachse mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.3.2006 – Az. K 43 Ax 7384/11
Der Geschäftsführer Gunthild Sachse ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 26 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gunthild Sachse, der zusammen mit seinem Bruder Leni Steiner Gesellschafter der Gunthild Sachse Hochzeitsfotos Gesellschaft mbH ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.12.2001
Aktenzeichen: g 155 9A 3564/15
StuB 1994 , 6881