Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hannah Krug Beratung Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 7.10.2018 – Az. F 298 e5 9815/16
Der Insolvenzverwalter Bianka Michael ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hannah Krug Beratung Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hannah Krug anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 657 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 649.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hannah Krug Beratung Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Potsdam vom 7.10.2018
Aktenzeichen: A 105 qj 5058/20
jurisPR-InsR 1968, 34353