Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hansfried Straub mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.10.2007 – Az. y 300 Fv 5507/20
Der Geschäftsführer Hansfried Straub ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 83 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hansfried Straub, der zusammen mit seinem Bruder Wingolf Huth Gesellschafter der Hansfried Straub Tore Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 13 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 15.4.2009
Aktenzeichen: S 654 CI 6256/12
StuB 2004 , 50349